19. März 2024

Die Gefährdungsbeurteilung an bayerischen Schulen

marode Schule mit Schild "Gefährdungsbeurteilung"

In Zeiten der Corona-Pandemie sind Anfragen an den Personalrat hinsichtlich der Hygienepläne an den Schulen und deren Umsetzung an der Tagesordnung und Ausdruck der Unsicherheit, die in Kollegien und deren Schulleitungen an Schulen herrscht. Die immer wieder kurzfristig aktualisierten Rahmenpläne des Kultusministeriums, die dann ebenso kurzfristig an den Schulen angepasst werden müssen, sorgten vielerorts für Verdruss. Und immer wieder die Frage nach der ominösen „Gefährdungsbeurteilung“. Was ist das? Was muss man da machen? Wie geht das? Die meisten Lehrkräfte kennen die pädagogische Gefährdungsbeurteilung als verpflichtende und oftmals als administrative Schikane empfundene Aufgabe, wenn es um die Planung von Fachunterricht, Exkursionen, Schullandheimen oder Sportveranstaltungen geht. Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) stellt Formulare für Lehrkräfte zur Verfügung und bietet außerdem eine 25-seitige Broschüre mit Arbeitshilfen an.

Zentrales Instrument im Arbeitsschutzgesetz seit 1996

Der Ursprung ist jedoch ein anderer. Die Gefährdungsbeurteilung stammt aus dem seit 1996 gültigen Arbeitsschutzgesetzt und ist gemäß § 5 das zentrale Instrument, um Gefährdungspotenziale für die Gesundheit der Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. So haben Arbeitgeber:innen „[…] auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorosrge zu sorgen“. Die Umsetzung wird im Arbeitssicherheitsgesetzt konkretisiert. Beschäftigte haben Anspruch auf die Betreuung durch Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, umgesetzt in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Vorschrift 2 vom Januar 2011.

Grundgesetz: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Und auch das Bürgerliche Gesetzbuch verweist auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2, BGB §618

Staatlicher Arbeitsschutz und gesetzliche Unfallversicherungsträger

Arbeitsschutz beruht in Deutschland auf zwei Säulen. Neben dem staatlichen Arbeitsschutz haben auch gesetzliche Unfallversicherungsträger den Auftrag, ihre Versicherten vor Gefährdungen zu bewahren. Klare Regelungen finden sich deshalb sowohl im Arbeitsschutzgesetz, im Arbeitssicherheitsgesetz als auch in der DGUV2-Vorschrift. Dienststellen sind dazu verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, um physischen und psychischen Schaden von der Belegschaft abzuwenden. Beschäftigte haben ein Recht auf arbeitsmedizinische Vorsorge durch Betriebsärzt:innen, Arbeitgeber haben außerdem neben den medizinischen Fachkräften auch solche für Arbeitssicherheit zu bestellen, die beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Das gilt ausdrücklich auch für Bildungseinrichtungen. Doch was genau eine Gefährdungsbeurteilung ist, geschweige denn wie sie durchgeführt wird, ist den wenigsten klar und auch entsprechende Fachkräfte dürfte bislang kaum jemand an bayerischen Schulen gesehen haben. Woran liegt das?

Das Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1996 und gilt für jeden Betrieb und jedes Unternehmen. „Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern“ (ArbSchG §1 Satz1). Es ist demnach Aufgabe der Arbeitgeber:innen, dafür zu sorgen, dass weder die physische noch die psychische Gesundheit des Personals beeinträchtigt wird. Risiken gilt es möglichst gering zu halten. Die Sicherheitsmaßnahmen müssen Abläufe und Bedingungen (Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene) berücksichtigen und sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen. Wichtig: Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Das bedeutet: Erst wenn technische und organisatorische Maßnahmen erschöpft sind, können individuelle Maßnahmen ergriffen werden (beispielsweise persönliche Schutzausrüstung).
Um Belastungen und Gefahren für das Personal beurteilen zu können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungen in seinem Betrieb regelmäßig zu beurteilen, zu dokumentieren, die entsprechenden Maßnahmen aus der Beurteilung abzuleiten und die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Potentielle Gefährdungen sind: Gestaltung des Arbeitsplatzes, physikalische/biologische/chemische Einwirkungen, Einsatz von Technik und Material, gefährdende Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten, unzureichende Qualifikation, unzureichende Unterweisung und psychische Belastungen.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/

Das Arbeitssicherheitsgesetz

„Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.“ (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Arbeitssicherheitsgesetz §1)

Der Leitgedanke des Arbeitssicherheitsgesetzes ist, dass der Arbeitgeber für den Gesundheitsschutz in seinem Betrieb verantwortlich ist und deshalb Unterstützung von ausgebildeten medizinischen und arbeitstechnischen Fachkräften benötigt. Die sollen dafür sorgen, dass die getroffenen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Maßnahmen zum Arbeitsschutz möglichst effektiv sind, den Arbeitsschutzvorschriften entsprechen und die Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes genutzt werden.

Das Gesetz regelt die notwendigen Qualifikationen, die Aufgaben und Bestellungen von Betriebsärztinnen und/oder Betriebsärzten und von Fachkräften für Arbeitssicherheit, sowie die Zusammenarbeit der Fachkräfte untereinander und mit dem Betriebsrat. Es handelt sich um ein Rahmengesetz.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/asig/index.html

Die DGUV2-Vorschrift

Die DGUV Vorschrift 2, Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, ist eine Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes. Sie ist eine für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand einheitliche Vorgabe der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, die beispielsweise den gesetzlichen Versicherungsschutz für Kinder in Betreuungseinrichtungen, Schüler:innen und Student:innen übernimmt. Sie regelt die Aufgaben und die Qualifikation der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie die verschiedenen Betreuungsmodelle durch entsprechende Fachkräfte. Ihre Empfehlungen haben bindenden Charakter.
Quelle: https://www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_2/index.jsp

Die bayerischen Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes

Die Richtlinien regeln die Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes in den Verwaltungen und Diensstellen des Freistaates Bayern. Sie legen fest, inwieweit Dienststellen Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen müssen. Dabei werden Dienststellen je nach Art und Eingruppierung entsprechende Einsatzzeiten in Stunden pro Jahr und Beschäftigter/Beschäftigtem für medizinische und sicherheitstechnische Fachkräfte zugeordnet. Die Richtlinien unterscheiden vier verschiedene Gruppen:

Gruppe 1: Medizinische Bereiche und technische Bereiche, in denen Beschäftigte tätig sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung bedürfen, beispielweise Krankenhäuser oder Polizei (1,2 Stunden Betriebsärztlich/1,5 Stunden Arbeitssicherheit)

Gruppe 2: Technische Bereiche, die aufgrund einer erhöhten Gesundheitsgefährdung besondere arbeitsmedizinische Betreuung bedürfen, beispielsweise Feuerwehren, Hochschulen, Justizvollzugsanstalten oder der Straßen- und Brückenbau (0,6 Std. medi/1,5 Std. asi)

Gruppe 3: Technische Bereiche, die noch von den Gruppen 1 und 2 erfasst werden, beispielsweise Druckereien, Forstbetriebe, Küchenbetriebe oder Mess-, Prüf- und Beschlussstellen (0,25 Std. medi/0,75 Std. asi)

Gruppe 4: Bürobereiche (Verwaltungen), beispielsweise Bibliotheken, Kassen, Gerichte, Gesundheitsämter, Denkmäler, Museen und Schulen (0,2 Std. medi/0,3 Std. asi)

Wichtig: In den Dienststellen der Gruppe 4 kann die oberste Dienstbehörde von der Bestellung von Fachkräften absehen, wenn die Leitung der Dienststelle oder eine von der Leitung bestellte Person an ausreichenden Schulungsmaßnahmen teilgenommen hat und die entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen besucht und sie sich durch entsprechende Fachkräfte beraten lässt und die Durchführung der arbeitsmedizinischen Pflichtuntersuchung sicherstellt und dafür sorgt, dass Angebotsuntersuchungen angeboten werden.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV249419/true

Das Dienststellenmodell als Sonderweg

Mit den „Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes“ vom 15. Februar 2011 reagierte die bayerische Staatsregierung auf die DGUV2-Vorschrift und ordnete Schulen der Gruppe der „Bürobereiche“ zu. Diese benötigen gemäß der Richtlinie noch nicht einmal eigene Fachkräfte, wenn die Schulleitungen entsprechend fortgebildet wurden, Beratung durch eine entsprechende Fachkraft in Anspruch nehmen können, die Durchführung arbeitsmedizinischer Pflichtuntersuchung sicherstellen und weitere Untersuchungsmöglichkeiten anbieten. Es braucht also gar keine Fachkräfte: Man spricht vom so genannten Dienststellenmodell. Verantwortlich für den Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften rund um den Schulbetrieb an der jeweiligen Dienststelle sind Schulleitungen, für sämtliche Vorgaben am Schulgebäude, den Freiflächen und der Ausstattung der Sachaufwandsträger.

Unterrichten ist Büroarbeit?

Man reibt sich verwundert die Augen, wenn man die Anlage 2 „Verzeichnis für die Zuordnung der Diensstellenbereiche“ der bayerischen Richtlinien betrachtet, die die jährlichen Betreuungsstunden mit Fachkräften pro Person der jeweiligen Dienststelle festlegt. Denn mit der Zuordnung der Schulen zu den „Bürobereichen“ gehören Schulen gemeinsam mit Bibliotheken, Gerichten und Gesundheitsämtern zu den am wenigsten gefährdeten Dienststellen des Freistaates Bayern. Das erscheint nicht nur auf den ersten Blick sehr zweifelhaft.
Gesundheitliche Gefährdungen für Lehrkräfte im Schulalltag sind umfassend, da ist sich die Fachwelt einig:

Erhöhtes Risiko für Infektionskrankheiten, Unfallgefährdung bei Sport-, Chemie-, Werkunterricht, Ausflügen und Klassenfahrten, beim Umgang mit chemischen, physikalischen und biologischen Arbeitsstoffen, durch Lärm, stimmliche Überlastung, Raumluftklima, Rückenbelastung, viele verschiedene psychomentale Belastungen. Gerade die seit Jahrzehnten immer komplexer werdenden Anforderungen und die hohe Quote an Erkrankungen innerhalb der Kollegien lassen nur einen Schluss zu: „Lehrkräfte benötigen eine qualifizierte, interdisziplinär ausgerichtete betriebsärztliche Betreuung […]“ (Lehrergesundheit, Scheuch/Haufe/Seibt 2005)

Beratung durch welche Fachkräfte?

2013 initiierte das Kultusministerium ein Forschungsprojekt zum Arbeitsschutz an Schulen in Zusammenarbeit mit den Instituten für Arbeits-, Umwelt- und Sozialmedizin der Universitäten München und Erlangen-Nürnberg. Ziel des ursprünglich auf vier Jahre ausgelegten Projektes sei die Entwicklung eines Modells zur dezentralen arbeitsmedizinischen Betreuung für Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte in der Schulverwaltung. Laut KM sollten durch das Projekt Schulleitungen in Form von zwei beratenden Betriebsärzt:innen und zwei Fachkräften für Arbeitssicherheit (mit jeweils einer halben Stelle) für bayernweit etwa 114.000 staatlich beschäftigte Lehrkräfte an 4.400 Schulen unterstützt werden.

Gefährdungsbeurteilung als Pflicht der Schulleitung (in Zeiten des Coronavirus SARS-CoV-2)

Es bleibt: Dokumentierte Gefährdungsbeurteilungen sind verpflichtend. Das Forschungsprojekt konkretisiert: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten der Beschäftigten müssen erfasst, Gefährdungen ermittelt und beurteilt, Maßnahmen festgelegt, durchgeführt und deren Wirksamkeit überprüft werden, alles dokumentiert in Form von Gefährdungsbeurteilungen. Eine vorgegebene Form gibt es nicht. In Zeiten, in denen der Schulbetrieb zusätzlich durch eine Pandemie erschüttert wird, kommt dem Gesundheitsschutz maximale Bedeutung zu. Es erscheint verantwortungslos, dass Schulleitungen Hygienepläne erarbeiten, Gefährdungen durch ein gefährliches und ansteckendes Virus ermitteln, Maßnahmen ableiten, unzählige Vorgaben an ihre Schulen anpassen sollen und den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Menschen an ihren Schulen verantworten müssen. Vor allem. da Ihnen trotz Fortbildungen und Schulungen das Instrument der Gefährdungsbeurteilung in den letzten Jahren höchtens im Kontext „Mutterschutz“ begegnet ist.

Schulleitungen am Limit versus hohe Kosten

Man muss es drastisch sagen: Es gab und gibt im bayerischen Schulwesen keine angemessene Umsetzung gesetzlicher Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Stattdessen wurschtelt man sich durch einen Richtliniendschungel. Mit der Eingruppierung von Schulen in den Bürobereich und der Übertragung der Verantwortung auf die Schulleitungen spart man sich die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Fachkräfte, überfordert dafür aber die bereits am Limit arbeitenden Schulleitungen. Es darf gefragt werden: Was ist die Gesundheit der bayerischen Lehrkräfte wert?

Leistungsstarke Schulen brauchen gesunde Lehrkräfte

Es braucht tragfähige Konzepte, entsprechende Fachkräfte und Gesundheitsvorsorge an allen Schulen. Gesundheit ist ein wichtiges Gut und nur wer gesund ist, kann seinen Bildungsauftrag erfüllen. Da hilft es auch nicht, dass nach fünf Jahren Forschungsprojekt 2018 ein neues arbeitsmedizinisches Institut (AMIS) geplant wurde. Gesundheitsministerin Humls Erkenntnis dazu klingt beinahe höhnisch:

Insbesondere Lehrkräfte und Schulpersonal stehen im Schulalltag vor vielfältigen gesundheitlichen Herausforderungen wie Infektionsgefährdungen oder psychischen Belastungen.“

M. Huml, Bayerische Staatsregierung (2018): Kabinett macht Weg frei für arbeitsmedizinisches Insitut an Schulen; bayern.de

Das neue Institut sollte Ende 2019 seinen Betrieb aufnehmen. Hat es bislang aber offiziell noch nicht. Laut einer schriftlichen Anfrage im Landtag soll der Aufbau 2023 abgeschlossen sein. Das Dienststellenmodell soll aber bleiben.

Gesundheit ist mitbestimmungspflichtig

Lehrkräfte sind stets darum bemüht, die Gesundheit ihrer Schüler:innen zu gewährleisten. Pädagogische Gefährdungsbeurteilungen sollen sicherstellen, dass sich Lehrkräfte Gedanken machen und präventiv planen. Doch um den eigenen Gesundheitsschutz ist es schlecht bestellt. Mit Hilfe zweifelhafter Richtlinien windet sich der bayerische Staat als Arbeitgeber aus der Verwantwortung. Arbeits- und Gesundheitsschutz sind zentrale Themen der Betriebs- und Personalratsarbeit – zwingend mitbestimmungspflichtige Aufgaben. Sind Betriebs- oder Personalrat der Meinung, dass die Dienststelle ihren Pflichten bach § 3 und § 4 des Arbeitsschutzgesetzes nicht nachkommt, hat er ein Initiativrecht und damit die Aufgabe, diese einzufordern.

Corona: Arbeitshilfen für die Praxis

Ergänzend möchte ich dem Artikel, der in der DDS im Oktober 2020 erschien, aber bereits im Juli 2020 geschrieben wurde, und den ich in dieser Version noch einmal überarbeitet habe, noch ein paar Arbeitshilfen und Ergänzungen anfügen. Schulleitungen sind hier in der Pflicht, aber sie sollten nicht alleine sein und sind es auch nicht.

Die DGUV veröffentlicht mit Stand 25. September den SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule, der auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Bundesministeriums für Arbeit uns Soziales beruht und die Regelungen für die Schule konkretisiert. Da die Durchführung der notwendigen Gefährundbeurteilungen sowohl Aufgabe der Sachaufwandsträger (Verantwortlich für die sichere Gestaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, der Freiflächen, der Einrichtungen und der Lehr- und Lernmittel sowie für die Gesundheit seiner Beschäftigten und der Schüler:innen) als auch der Schulleitungen (Verantwortlich für die Umsetzung der Schulvorschriften und des Unterrichtsbetriebes sowie für die Gesundheit der Lehrkräfte) ist, empfiehlt die DGUV die Einrichtung von schulinternen Krisenstäben. Der Krisenstab sollte sich zusammensetzen aus Schulleitung, Trägervertretung, Sicherheitsbeauftragten, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, ausgewählten Lehrkräften, Eltern- oder Schülervertretung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betiebsärzt:innen sowie anlassbezogenen weiteren Personen. Die Broschüre bietet einen guten und klaren Überblick über das, was seit Monaten hätte passieren müssen.

Einen weiteren Beitrag leistet das Robert-Koch-Institut mit seinen Empfehlungen für Schulen „Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie“ vom 12. Oktober 2020. Auch das sollte meiner Meinung nach zur Pflichtlektüre jedes Entscheidungsträgers, jeder Schulleitung und jedes Sachaufwandsträgers gehören.

Artikel ursprünglich erschienen in der DDS 10/2020:

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